Der US-Elektroautobauer Tesla muss sich bei der Bewerbung seiner Assistenzsysteme für autonomes Fahren in Deutschland künftig zurückhalten. Das Landgericht München I hat der Deutschland-Tochter in einem nun verkündeten Urteil Werbeaussagen wie "volles Potenzial für autonomes Fahren", "Autopilot: inklusive" und "Bis Ende des Jahres: autonomes Fahren innerorts" untersagt.

Damit gaben die Richter einer Klage der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs statt. Sie urteilten, dass die Slogans für die Verbraucherinnen und Verbraucher irreführend seien. Echtes autonomes Fahren sei mit den Fahrassistenz-Systemen von Tesla nicht möglich. Zudem sei es in Deutschland bisher gar nicht erlaubt (Az. 33 O 14041/19).

Die Klage bezog sich auf einen im Juli 2019 im Bestellvorgang für das Model 3 auf der deutschen Tesla-Internetseite veröffentlichten Text. Darin hieß es unter anderem "Autopilot inklusive" oder "ihr geparktes Auto findet Sie auf Parkplätzen und kommt zu Ihnen. Unglaublich, aber wahr!". Die Kläger warfen Tesla vor, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, die Autos könnten tatsächlich und auch rechtlich völlig autonom, also ohne menschliches Eingreifen, fahren.

Zwar hatte Tesla auf seiner Seite auch darauf hingewiesen, dass der Fahrer das Auto aktiv überwachen müsse und ein autonomer Betrieb nicht möglich sei, dies reichte dem Gericht aber nicht. Die Texte auf der Homepage wurden seit der monierten Version zwar teilweise geändert, Begriffe wie "Autopilot" enthielten sie zur Urteilsverkündung aber nach wie vor. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Tesla hat nun einen Monat Zeit, dagegen Berufung vor dem Münchner Oberlandesgericht einzulegen.